Satzung

Satzung

Geänderte Fassung ab 05.12.2022

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Tibetisch-Buddhistisches Zentrum Berlin e.V.“ und ist in dem Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg unter dem Geschäftszeichen – VR 15720 B – eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Förderung der buddhistischen Religion nach der tibetischen Überlieferung.
(2) Gegenüber der Allgemeinheit hat der Verein die Aufgabe und das Ziel, Möglichkeiten zu schaffen, den Tibetischen Buddhismus kennenzulernen, zu studieren und zu praktizieren. Der Verein begegnet den verschiedenen Tibetisch-Buddhistischen Schulen offen, wie es auch seine Heiligkeit der XIV. Dalai Lama zum Ausdruck bringt (religiöser Zweck).
(3) Aus der buddhistischen Haltung heraus setzt sich der Verein für die Förderung der Gewaltlosigkeit, der Völkerverständigung und der Toleranz in Religion, Kultur Gesellschaft ein. Der Verein versucht, das gesellschaftliche Denken in diesem Sinne positiv zu beeinflussen (gemeinnütziger Zweck).
(4) Weitere Vereinsaufgabe ist die Förderung der Fürsorge für tibetische Flüchtlinge und Vertriebene, sowie religiös, rassisch oder politisch verfolgte Tibeter durch finanzielle und seelische Unterstützung, auch im Ausland (gemeinnütziger Zweck).
(5) Ziele und Aufgaben des Vereins sind daher insbesondere:
-die Schaffung und Unterhaltung von Räumlichkeiten, die geeignet sind, religiöse Praxis im Rahmen tibetisch-buddhistischer Überlieferung durchzuführen,
-die Unterweisung und Ausbildung von Personen, die sich einer tibetisch-buddhistischen Ausbildung unterziehen, einschließlich sonstiger Hilfeleistungen (finanzieller und anderer Art),
-die Durchführung von religiösen Veranstaltungen, wie u.a. Meditationslehrgängen, Andachten, Studienkreisen, Vorträgen, Pilgerreisen, Studienreisen und Ausstellungen,
-die Heranziehung und Unterstützung von Tibetologen, Gelehrten, Ordensleuten, Referenten, Künstlern u.a. zur Erfüllung der Vereinszwecke,
-Begegnung und Austausch mit Vertretern anderer Religionen, z.B. zwecks Vertiefung des gegenseitigen Verständnisses und Respekts,
-die Sammlung und Verbreitung von religiösen Schriften und Informationen
-die Einrichtung und Unterhaltung einer Bibliothek mit Archiv,
-die Unterstützung von tibetischen Flüchtlingen, Vertriebenen und religiös, rassisch oder politisch verfolgten Tibetern,
-die Unterstützung von buddhistischen Mönchen und Nonnen,
-die seelsorgerische Beratung,
-die Förderung der Gewaltlosigkeit,
-die Integration des Buddhismus in den Westen (z.B. durch Gesprächskreise Buddhismus im Alltag).
(6) Der Verein ist überparteilich tätig, er verfolgt keine politischen Ziele und bekennt sich zu den unveräußerlichen Menschenrechten und demokratischen Prinzipien sowie zu Gewaltlosigkeit.
(7) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist in diesem Sinne die Förderung der Religion, der Kultur, sowie die Förderung der Fürsorge für religiös, rassisch oder politisch verfolgte Tibeter und für tibetische Flüchtlinge und Vertriebene.

§ 3 Verwirklichung der Satzungszwecke
(1) Die Satzungszwecke werden durch die in den nachfolgenden Absätzen beschrieben Tätigkeiten des Vereins im Wesentlichen unmittelbar verwirklicht.
(2) Die Förderung der Religion des Tibetischen Buddhismus erfolgt für Mitglieder und Nichtmitglieder insbesondere
-durch Organisation und/oder Abhaltung regelmäßiger religiöser Veranstaltungen, wie Vorträge, Seminare, Unterweisungen, Klausuren, Initiationen, Meditationen, religiöse Feiern,
-durch seelsorgerische Tätigkeiten und religiöse Betreuung, z.B. in Form von buddhistischen Ritualen, wie der Gabe des Zufluchtgelübdes (der Aufnahme in die buddhistische Gemeinschaft), Sterbebegleitung, Mitwirkung bei Bestattungen, Pflege des Andenkens der Verstorbenen im Sinne des Tibetischen Buddhismus,
-durch Abhalten von Lehrgängen wie z.B. zum „Systematischen Studium des Buddhismus“,
-durch Entsendung von Referenten zu Vorträgen, Seminaren etc.,
-durch Erteilung von Religionsunterricht an allgemein-bildenden Schulen und ähnlichen Einrichtungen,
-durch Erteilung von Tibetisch-Unterricht,
-durch Herausgabe einer Vereinszeitschrift mit überwiegend religiösem Inhalt,
-durch Unterhalten einer Bibliothek und Mediothek mit Schwerpunkt Tibetischer Buddhismus,
-durch Schaffung und Unterhaltung von Häusern und Räumen, die den Zwecken dienen, z.B. Veranstaltungsräume, Gebetsräume, Büro- und Wirtschaftsräume und Räumen zur Unterbringung von Ordensleuten und anderen Personen, die sich einer tibetisch-buddhistischen Ausbildung und einer Anleitung zur Praxis unterziehen,
-durch Errichtung, Ausschmückung und Unterhaltung von religiösen Veranstaltungsräumen, Tempeln und sonstigen religiösen Anlagen,
-durch Beschaffung von Gegenständen, die im Rahmen der religiösen Praxis für den eigenen Bedarf benötigt werden,
-durch Beschäftigung und Versorgung ständiger Lehrer und eine geistlichen Leiters,
-durch Organisation von Pilger- und Studienreisen,
-durch Teilnahme an und Organisation von Komitees, Treffen oder Konferenzen, deren Inhalte den Vereinszwecken entsprechen,
-durch Übersetzung, Veröffentlichung und Verbreitung buddhistischer Schriften und Unterweisungen,
-durch Zusammenarbeit mit Universitäten und Wissenschaftlern,
-durch Einrichtung einer seelsorgerischen Beratungsstelle.
(3) Die Förderung der Gewaltlosigkeit, der Völkerverständigung und der Toleranz in Religion, Kultur und Gesellschaft erfolgt insbesondere durch
1. die Vermittlung der Geistesschulung auf der Grundlage buddhistischer Philosophie,
2. interreligiösen Dialog,
3. die Sammlung und Verbreitung von Informationen über Tibet und das tibetische Volk,
4. die Durchführung öffentlicher Veranstaltungen zur tibetischen Medizin, tibetischen Sprache und Thangka-malerei etc.,
5. Kunst- und Fotoausstellungen,
6. Filmvorführungen oder Lichtbildvorträge,
7. die Aufführung religiöser Tänze (Cham) oder tibetischer Opern,
8. die Pflege traditioneller tibetischer Feiertage,
9. die Anwendung friedlicher Mittel gegen Folter, Unterdrückung und Verletzung fundamentaler Menschenrechte.
(4) Die Förderung der Fürsorge für tibetische Flüchtlinge und religiös verfolgte Tibeter erfolgt insbesondere durch die Organisation von speziellen Spendenaktionen mit zweckgebundener Weiterleitung des Spendenaufkommens, auch an ausländische Flüchtlingseinrichtungen. Ferner wird die individuelle Flüchtlingshilfe in Form von Patenschaften oder deren Vermittlung gewährt.
(5) Der Verein arbeitet mit Organisationen und Einrichtungen zusammen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen, sei es auf regionaler oder internationaler Ebene.
(6) Der Verein arbeitet insbesondere in religiösen und kulturellen Fragen sowohl mit buddhistischen Dachverbänden als auch mit offiziellen Stellen des Dalai Lama in Europa und auf internationaler Ebene zusammen. Die Autonomie des Vereins wird durch diese Zusammenarbeit nicht angetastet. Der Verein regelt seine Angelegenheiten selbständig. Die nachfolgenden namentlichen Benennungen von Organisationen und Einrichtungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit:
Tibetische Organisationen und Einrichtungen im indischen Exil:
–        Office of H.H. the Dalai Lama, Theckchen Choeling
–        Council for Religious and Cultural Affairs of H.H. the Dalai Lama
–        Institutes of Higher Philosophical Studies: Sera, Drepung, Ganden
–        Library of Tibetan Works an Archives
–        Institute of Buddhist Dialectics
–        Tibetan Nunneries: Jangchub Choeling and Geden Choeling
–        Tibetan Woman’s Association
–        Bureau of His Holiness the Dalai Lama
–        Tibet House, New Delhi
–        Central Institute of Higher Tibetan Studies
Tibetische und/oder buddhistische Organisationen, Einrichtungen und Dachverbände in Europa:
–        Office of Tibet Zürich, Genf und London
–        Council of Tibetan Gelug Masters in Europe
–        Centre des Hautes Etudes Tibétanaines (Rabten Choeling), Schweiz
–        Tibet Institut Rikon, Schweiz
–        Tibet Initiative Deutschland e.V.
–        Buddhist Union of Europe (BUE)
–        Deutsche Buddhistische Union (DBU)

§ 4 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig, jedoch werden Reisekosten sowie die dienstlich erforderlichen Auslagen nach Maßgabe einer vom Vorstand zu beschließenden Auslagenvergütungsregelung, die sich an die ertragssteuerlich geltenden Kostensätze anlehnen soll, angemessen erstattet.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann werden, wer die Ziele des Vereins verfolgt oder wessen Mitgliedschaft den Zielen des Vereins förderlich sein kann. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
(2) Der Verein besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(3) Mitglieder können werden
Einzelpersonen,
Verbände, Organisationen und gesellschaftliche Personenzusammenschlüsse, soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung den Zielen des Vereins förderlich sein können,
Firmen und sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung auf einem besonders dafür vorgesehenen Vordruck und die nachfolgende Annahme durch den Vorstand erworben. Die Beitrittserklärung sollte grundsätzlich eine Bankeinzugsermächtigung über den Beitrag enthalten. Jedes neue Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung. Es verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung. Lehnt der Vorstand die Annahme ab, so kann der Bewerber verlangen, dass die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet.
(5) Auf Vorschlag des Vorstandes kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung einzelnen Personen, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung der Vereinszwecke erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet
durch Tod im Falle der Mitgliedschaft von Einzelpersonen nach § 5 Abs. (3),
durch Auflösung im Falle der Mitgliedschaft von Firmen oder Körperschaften nach § 5 Abs. (3) 2. und 3.,
durch freiwilligen Austritt,
durch Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen oder Vereinsziele gröblich verstoßen hat oder durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder gefährdet. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessen  Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Sitzung des Vorstandes zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig, solange nicht durch Gericht anderweitig entschieden wird.
(4) Ausschließungsgründe sind, wenn ein Mitglied mit einem fälligen Jahresbeitrag ganz oder teilweise trotz Mahnung im Rückstand ist oder wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwider handelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung vorliegt.
(5) Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf Vermögensteile oder Mittel des Vereins.

§ 7 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages, dessen Fälligkeit und der Kreis der zahlungspflichtigen Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(2) Ehrenmitglieder, der geistliche Leiter und Ordensmitglieder im Verein sind von der Beitragspflicht befreit.
(3) Die Mitgliedschaft berechtigt zum ermäßigten Besuch von Veranstaltungen des Vereins, die im einzeln vom Vorstand bestimmt.
(4) Der Vorstand kann in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Beiträge stunden, in besonderen Fällen teilweise oder ganz erlassen.

§ 8 Organe des Vereins
Rechtlich definierte Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, ausgenommen des geistlichen Leiters (vgl. § 17), die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern für die Amtszeit des Vorstandes,
die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen,
die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts und die Rechnungslegung des Vorstandes, sowie die entsprechenden Entlastungen,
die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
die Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss,
die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins. Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (per Videokonferenz) oder aus einer Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/andere Medien durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz, entscheidet der Vorstand

 

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand jährlich einmal bis spätestens 31. Oktober einberufen werden.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes statt, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 aller Vereinsmitglieder schriftliche unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(3) Die Einladung zur ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung hat schriftlich an die zuletzt bekannte Adresse des Mitglieds mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Soweit die E-Mail-Adresse bekannt ist, kann die Einladung auch durch elektronische Datenübertragung erfolgen (E-Mail).
(4) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(4) Anträge von Mitgliedern, die auf einer Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Versammlung vorliegen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Verspätet eingegangene Anträge, oder Anträge, die im Laufe der Mitgliederversammlung gestellt werden, sind zur Beschlussfassung auf die nächste Mitgliederversammlung zu vertagen, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt anderes.

§  11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitglieder nach § 5 Abs. (3) 2. und 3. werden durch ihre gesetzlichen Vertreter repräsentiert. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung bestimmt mit einfacher Mehrheit einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss oder einem Wahlleiter übertragen werden.
(3) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
(4) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mietglieder dies beantragt. Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.
(5) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht, vorbehaltlich anderer Mehrheiten bei Satzungsänderungen nach § 20 oder bei Vereinsauflösung nach § 21.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
– Ort und Zeit der Versammlung,
– die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
– die Zahl der erschienenen Mitglieder,
– die Tagesordnung,
– die Art der Abstimmung bzw. Entscheidungen und die einzelnen Abstimmungsergebnisse.
Bei Satzungsänderungen muss der der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 12 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei gewählten Vorstandsmitgliedern. Die Aufteilung der Funktionen und Aufgaben bestimmt der Vorstand selbst. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
(2) Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über 2.500,00 € ist jedoch eine gemeinsame Vertretung von zwei Mitgliedern des Vorstandes erforderlich.
(3) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder.

§ 13 Amtsdauer
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes oder bis zu seinem Rücktritt im Amt.

§ 14 Vorstandsaufgaben
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht kraft Gesetzes oder aufgrund dieser Satzung anderen Organen des Vereins zugewiesen sind.
(2) Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliedersammlungen samt Aufstellung der Tagesordnung,
die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
die Geschäftsführung des Vereins mit ordnungsgemäßer Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,
die Vertretung des Vereins, soweit dies gesetzlich zulässig ist,
die Rechnungslegung (Buchführung, Jahresabschluss, Steuerklärungen) einschließlich eines Jahresberichts,
die Beschlussfassung über die Aufnahme oder über den Ausschluss von Mitgliedern,
der Abschluss oder die Beendigung von Arbeits- und Dienstleistungsverträgen oder sonstigen Dauerverträgen,
die Bestellung oder Abberufung von Geschäftsführern.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung der Mitgliederversammlung einzuholen. An Weisungen der Mitgliederversammlung ist der Vorstand gebunden.

§ 15 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit aller anwesenden Stimmen.

§ 16 Der geistliche Leiter
(1) Der geistliche Leiter wird nach Absprache mit dem Vorstand und der Mitgliederversammlung durch seinen Vorgänger berufen. Sollte kein Vorschlag des früheren geistlichen Leiters vorliegen, so ist der Vorstand gehalten, einen Vorschlag beim Dalai Lama bzw. beim Council für Religious and Cultural Affairs of H.H. the Dalai Lama einzuholen.
(2) Die Entscheidungskompetenz für alle Fragen religiösen Inhalts liegt beim geistlichen Leiter. Ihm obliegt insbesondere
–        die Verantwortung für die Aufstellung und die Durchführung des religiösen Lehr- und Veranstaltungsplanes,
–        die Ausarbeitung und Leitung der tibetisch-buddhistischen Ausbildung gemäß § 2 Abs. (5) 2.,
–        die Benennung von geeigneten Lehrkräften,
–        die Erstellung und Abnahme von Prüfungen,
–        die Anleitung von Ordinationsawärtern und die Schulung von Ordensleuten,
–        die Leitung religiöser Betreuung im Verein und auswärts durch Unterweisung, Religionsunterricht und Leitung von Ritualen,
–        die Anleitung zur Pflege der buddhistischen Wissenschaften, insbesondere durch Übersetzung und Herausgabe wissenschaftlicher Werke,
–        die Anleitung zur Pflege der religiösen Kunst,
–        der Erarbeitung von Vorschlägen zur Schaffung von Räumlichkeiten, die zur religiösen Praxis geeignet sind, sowie die Anleitung zur Herstellung und Pflege religiöser Anlagen und Gegenstände,
–        die Begutachtung von Literatur und Gegenständen, die zur religiösen Praxis notwendig sind,
–        der Gedankenaustausch mit anderen Religionsgemeinschaften.
(3) Der geistliche Leiter bleibt auf unbestimmte Zeit bis zu seinem Rücktritt im Amt. Die Regelungen über die Amtsdauer des Vorstandes gelten für ihn nicht. Eine Abberufung kann auf Vorschlag des Vorstandes durch 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung durchgeführt werden.

§ 17 Geschäftsjahr-Rechnungslegung
(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(2) Die Rechnungslegung, bestehend aus Buchführung, Jahresabschluss und etwaiger Steuererklärungen, erfolgt nach ertragssteuerlichen Regel, soweit nicht vereinsrechtliche oder handelsrechtliche Vorschriften zwingend vorgehen.
(3) Der Jahresabschluss mit Erläuterungen ist in Form einer Einnahme-Ausgaben-Überschussrechnung zu erstellen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Rechnungslegung ist am Ende jeden Vereinsjahres von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen, das Prüfungsergebnis ist der Mitgliederversammlung vorzutragen.

§ 18  Änderung der Satzung
(1) Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung bedürfen der 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung.
(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt.

§ 19 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 4/5-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder die Liquidatoren und sind jeweils zu zweit gemeinsam vertretungsberechtigt.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für religiöse Zwecke.“

§ 20 Redaktionelle Änderungen
Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige redaktionelle Änderungen dieser Satzung auf Anforderung des Registergerichts oder anderer zuständiger Behörden von sich aus vorzunehmen.

§ 21 Sonstige Bestimmungen
Soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist, gelten im Übrigen die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

§ 22 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 24.07.2009 beschlossen. Sie gilt ab sofort.